...ommissis...
1. die Regelungen zur Einstufung der beteiligten Gesellschaften nach Komplexitätsgrad und die Höchstgrenze der Vergütung für Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie für Führungskräfte und Mitarbeiter in Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. die eigenen Beschlüsse vom 1. Februar 2010 Nr. 134 und Nr. 1108 vom 29. September 2015 sind widerrufen;
3. die in Anhang A festgelegten Regeln für die Höchstgrenze der Vergütung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie der Führungskräfte und Mitarbeiter finden Anwendung auf Ernennungen und Aufträgen, die am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses nachträglich zugewiesen werden;
4. in Abweichung von der Regelung des vorstehenden Punktes werden die in Tabelle D) des Anhangs A dieses Beschlusses genannten Höchstgrenzen für Führungskräfte, die derzeit eine Führungsposition in der Gesellschaft innehaben, nicht angewandt, wenn sie eine jährliche Brutto-Gesamtvergütung festlegen, die niedriger ist als die am 31. Dezember 2023 geltende, vorausgesetzt, dass bei der Erneuerung oder Neubesetzung in derselben Gesellschaft die selben Verantwortlichkeiten und Kompetenzen bestätigt werden, sowie bei Vorliegen einer positiven Bewertung der erzielten Ergebnisse. In diesem Fall entspricht die Höchstgrenze übergangsweise dem Gesamtbruttojahresgehalt, das am 31. Dezember 2023 besteht;
5. die zuständige Organisationseinheit gemäß Anhang A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17, damit zu beauftragen, die Einhaltung der Regeln für die Einstufung der beteiligten Gesellschaften nach der Komplexitätsstufe und der Höchstgrenze der Vergütung zu überprüfen; dieselben Organisationseinheiten informieren die Landesregierung unverzüglich und mit ausführlicher Begründung, bevor die Gesellschaften Entscheidungen zur Erhöhung der gezahlten Vergütung treffen oder im Falle der Anwendung der unter Punkt 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausnahmeregelung.