Das Landeskulturgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, sieht die Förderung von kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten und Investitionen vor;
das Landesgesetz 1. Juni 1983, Nr. 13, fördert den Jugenddienst in der Provinz Bozen;
das Landesgesetz 7. November 1983, n. 41, fördert die Weiterbildung und das öffentliche Bibliothekswesen;
das Landesgesetz 11. Mai 1988, n. 18 fördert die Zweisprachigkeit;
das Landesgesetz 13. März 1987, n. 5 fördert die Sprachkenntnisse;
der Artikel 17 der Anlage A des Landesbeschlusses vom 10.08.2021, Nr. 682, welcher die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen für Tätigkeiten und Investitionen im Bereich Kultur und für Tätigkeiten mit Bildungscharakter für die italienische Sprachgruppe enthält, legt die Frist für die Einreichung von Anträgen auf außerordentliche Beiträge bis zum 30. September fest;
der Artikel 17 der Anlage B des Landesbeschlusses vom 7.12.2021, Nr. 1049, welcher die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung des öffentlichen Bibliothekssystems für die italienische Sprachgruppe enthält, legt die Frist für die Einreichung von Anträgen auf außerordentliche Beiträge bis zum 30. September fest;
der Artikel 16 der Anlage A des Landesbeschlusses vom 7.12.2021, Nr. 1049, welcher die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe enthält, der Artikel 19 der Anlage C des Landesbeschlusses vom 29.08.2023, Nr. 721, welcher die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Weiterbildung der italienischen Sprachgruppe enthält, der Artikel 17 der Anlage D des Landesbeschlusses vom 7.12.2021, Nr. 1049, welcher die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Kenntnisse von Deutsch als Zweitsprache und von Fremdsprachen für die italienische Sprachgruppe enthält, auf welche in den obgenannten Gesetzen Bezug genommen wird, legen die Frist für die Einreichung von Anträgen auf projektbezogene Beiträge bis zum 31. März und 31. Juli fest;
mit dem Landesgesetz vom 5. August 2024, Nr. 6 wurden der Abteilung Italienische Kultur zusätzliche Mittel zugewiesen;
mit Schreiben des Landesrates vom 12.08.2024 betreffend die Geschichte der italienischen Sprachgruppe in Südtirol wurden die kulturellen Organisationen dazu eingeladen, Anträge auf außerordentliche Beiträge und projektbezogene Beiträge einzureichen;
im Laufe des Jahres hat die Abteilung Italienische Kultur die kulturellen Organisationen dazu eingeladen, bis zum 7. Oktober 2024 Projekte im Bereich kulturelles Welfare einzureichen.
Es ist notwendig, den Zugriff auf die nun verfügbaren Ressourcen durch die Einreichung von Anträgen auf außerordentliche Beiträge und projektbezogene Beiträge zu ermöglichen, indem weitere Fristen ausschließlich für das laufende Jahr vorgesehen werden.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. nur für das laufende Jahr eine weitere Frist bis zum 7. Oktober 2024 für die Einreichung von Anträgen auf außerordentliche Beiträge bzw. projektbezogene Beiträge, auf welche in den auf die obgenannten Gesetze der Abteilung Italienische Kultur bezogenen Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen Bezug genommen wird, festzulegen.