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1. Ab 1. Januar 2025 wird auf die Liegenschaften des Teilbereiches der Fraktion Pawigl in der Gemeinde Lana, wie von dem im vorliegenden Beschluss beigelegten Plan abgegrenzt, der erhöhte Steuersatz gemäß Artikel 9 ter des LG 23. April 2014 Nr. 3 nicht angewendet.
2. Die Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 692 vom 27. September 2022 so abzuändern, dass der Teilbereich der Fraktion Pawigl, wie in dem beigelegten Plan abgegrenzt, als unterschiedliches Gemeindegebiet der Gemeinde Lana aufscheint; die so abgeänderte Anlage ist integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.
3. diesen Beschluss gemäß Art. 28 Landesgesetz 22. Oktober 1993 Nr. 17, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da dieser an die Allgemeinheit gerichtet ist.