1. Diese Richtlinien regeln in Anwendung von Artikel 4/septies Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Niederlassung von erstmals mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge Sanitätsbetrieb genannt, vertragsgebundenen Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin.