1. Fahrplanverfahren
Das Fahrplanverfahren gilt für den Fahrplan der Linienverkehrsdienste mit Bus, Seilbahn, Trambahn und Standseilbahn gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23.11.2015, Nr. 15, einschließlich der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse gemäß Artikel 29 Absatz 1, die vom Land eingerichtet werden.
Der Fahrplan der Linienverkehrsdienste ist ein Jahr gültig. Der Fahrplanwechsel erfolgt am zweiten Dezemberwochenende des jeweiligen Jahres, zugleich mit dem europäischen Fahrplanwechsel.
Die Erstellung des Jahresfahrplans erfolgt nach den in der Folge beschriebenen Modalitäten und Fristen auf der Grundlage der im Landesmobilitätsplan definierten Zielvorgaben der Mindestdienste.
Fahrplanvorschlag
Innerhalb März jeden Jahres erstellt das Amt für Personenverkehr, in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Verkehrsdienste und unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Monaten erfolgten Rückmeldungen von Gemeinden, Schulen, Tourismusvereinen, Verbraucherverbänden, Fahrgästen und anderen Interessierten einen Fahrplanvorschlag für das folgende Fahrplanjahr.
Veröffentlichung des Fahrplanvorschlages
Anfang April jeden Jahres werden die Vorschläge der einzelnen Fahrplantafeln auf der Web-Seite der Abteilung Mobilität für einen Zeitraum von 30 Tagen veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird über die Presse bekannt gegeben.
Rückmeldungen zum Fahrplanvorschlag
Innerhalb des Zeitraums der Veröffentlichung des Fahrplanvorschlages können beim Amt für Personenverkehr Rückmeldungen zum Fahrplanvorschlag, mittels E-Mail, auf dem Postwege oder persönlich, eingebracht werden.
Rückmeldungsberechtigt sind sowohl öffentliche und private- Einrichtungen als auch Privatpersonen.
Innerhalb Mai jeden Jahres werden die Rückmeldungen zum Fahrplanvorschlag vom Amt für Personenverkehr bewertet und im Falle eines positiven Ergebnisses im Jahresfahrplan berücksichtigt. Stellungnahmen von Seiten des Amtes zu den Rückmeldungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen und es besteht kein Widerspruchsrecht gegen aufgrund der Bewertung getroffene Entscheidungen.
Erstellung des definitiven Fahrplans
Innerhalb September eines jeden Jahres erstellt das Amt für Personenverkehr, in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Verkehrsdienste, den definitiven Jahresfahrplan und stellt ihn den Betreibern der Verkehrsdienste sowie der STA Südtiroler Transportstrukturen AG, aufgrund der ihr laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes 15/2015 übertragenen Aufgaben, auf der für die Fahrplanerstellung und Veröffentlichung bestimmten digitalen Plattform zur Verfügung.
Veröffentlichung
Innerhalb Oktober jeden Jahres erfolgt die Veröffentlichung des Fahrplans auf der Web-Seite der Abteilung Mobilität. Der Fahrplan kann auch in gedruckter Form veröffentlicht werden.
Fahrplanänderungen
Fahrplanänderungen im Laufe der jährlichen Gültigkeit können nach erfolgter Überprüfung von Seiten des Amtes für Personenverkehr und nach Anhörung des jeweiligen Betreibers genehmigt werden.
Änderungen am Jahresfahrplan müssen vom Amt für Personenverkehr dem zuständigen Verkehrsbetrieb und der STA, zwecks der ihr laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes 15/2015 übertragenen Aufgaben, in der Regel 14 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Mitteilung auch später, aber auf jeden Fall spätestens zwei Arbeitstage vor Inkrafttreten der entsprechenden Änderung, erfolgen.
2. Fahrpläne der Linienverkehrsdienste gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes 15/2015, die von den Gemeinden eingerichtet werden
Die Fahrpläne der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse, die von den Gemeinden eingerichtet werden, müssen dem Amt für Personenverkehr zur Begutachtung, Genehmigung und Veröffentlichung übermittelt werden. Dies erfolgt im Falle von Diensten mit einer jährlichen Gültigkeit innerhalb August jeden Jahres, in allen anderen Fällen mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten des Dienstes.
Anfragen zu Fahrplanänderungen müssen dem Amt für Personenverkehr mindestens 15 Arbeitstage vor Inkrafttreten der Änderung zur Genehmigung vorgelegt werden.