1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass das audiovisuelle Werk, die Veranstaltung, das Vorhaben oder das sonstige Projekt finanziell durch die Autonome Provinz Bozen - Südtirol, Abteilung Deutsche Kultur unterstützt wurde; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.
2. Im Vorspann und/oder Abspann der geförderten Werke sowie auf dem Träger des geförderten Werks ist in angemessener Form auf die Förderung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol, Abteilung Deutsche Kultur, unter Verwendung des Logos des Landes hinzuweisen.
3. Dem zuständigen Amt sind zwei Ausfertigungen des geförderten audiovisuellen Werkes zu übergegeben, die für den Verleih und die Archivierung bestimmt sind. Die erforderlichen Formate werden vom Amt festgelegt.
4. Die zuständige Abteilung ist berechtigt, geförderte Filme für institutionelle Zwecke, zum Beispiel im Rahmen von Werkschauen, Retrospektiven oder Festivals, die allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten organisiert werden, kostenlos zu verwenden.