1. Die Ausgabenbelege müssen:
a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,
b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,
c) bereits beglichen und quittiert sein,
d) sich auf den Förderzweck sowie auf die zugelassenen Ausgaben beziehen.
2. Die Ausgabenbelege können auch in den Jahren nach der Beitragsgewährung ausgestellt werden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und sofern sie dem vorgelegten Zeitplan entsprechen.