1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6% der Begünstigten durch.
2. Eine Kommission, bestehend aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten ermittelt durch das Los die Begünstigten, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.