1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f und von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), und h) und Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, die Förderungen - in der Folge auch wirtschaftliche Vergünstigungen genannt - der kulturellen Film- und Kinokultur Südtirols für die deutsche und ladinische Sprachgruppe durch die Landesabteilung Deutsche Kultur.
2. Ziel dieser Förderungen ist es, die Vielfalt der Filmkultur zu stärken, das Kulturgut Film aufzuwerten, die kulturelle Entfaltung durch audiovisuelle Werke zu unterstützen und die Leistungsfähigkeit der im Filmbereich Tätigen zu steigern.
3. Es werden audiovisuelle Werke gefördert, die nicht für die kommerzielle Nutzung konzipiert sind oder die vorwiegend eine Auswertung im Alpenraum vorsehen.
4. Die Beiträge laut Artikel 4 dieser Richtlinien werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
5. Die Beihilfen laut Artikel 4 dieser Richtlinien werden unter Beachtung und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugewiesen.