1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:
a) gesetzeskonform sein,
b) auf den Namen der Begünstigten ausgestellt sein,
c) mit Zahlungsbestätigung versehen sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro müssen nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Bancomat, Kreditkarte, Zirkularscheck) und auf den Bankauszügen der Begünstigten aufscheinen; die Bankauszüge sind dem Amt auf Nachfrage vorzulegen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend das finanzierte Projekt müssen auf dem Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des oder der Begünstigten lauten muss,
d) müssen sich auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben beziehen,
e) dürfen nicht vor dem Protokollierungsdatum des Förderantrags ausgestellt worden sein,
f) müssen Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr des Beitrages eingegangen wurden.
2. Die Ausgabenbelege können auch in den Jahren nach jenem der Gewährung der Förderung ausgestellt sein, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.