(1)Die Aufträge laut Artikel 46 Absatz 3 werden vom Generaldirektor oder von seinem Bevollmächtigten, unter Berücksichtigung der Bewertungen laut Artikel 46/bis, auf befristete Zeit erteilt. Die Aufträge werden für die Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Jahren erteilt und können erneuert werden.
(2)Bei der Beauftragung sind die Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung einzuhalten.
(3) Der Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit wird nach Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einem Sanitätsleiter vom Generaldirektor erteilt; dieser ernennt den Bewerber mit der besten Punktzahl auf der Rangliste, die von einer eigenen Kommission nach zuvor festgelegten Kriterien erstellt wird. Das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten sowie die Zusammensetzung und die Ernennung der Kommission werden mit Durchführungsverordnung im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs geregelt. 136)
(3/bis) In Übereinstimmung mit dem Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Ist es unmöglich, eine in diesem Sinne zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der für Gesundheit zuständige Landesrat eine Abweichung von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis genehmigen. 137)
(4)Der einem Sanitätsleiter erteilte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit muss am Ende einer Probezeit vom direkten Vorgesetzten bestätigt werden; die Probezeit dauert in der Regel sechs Monate ab Auftragserteilung, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden. Der dem Sanitätsleiter bestätigte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit hat eine Dauer von fünf bis sieben Jahren und kann für den gleichen oder für einen kürzeren Zeitraum, der mindestens zwei Jahre beträgt, erneuert werden. 138)
(5) Die Führungsaufträge werden mit den Verfahren, die in den geltenden Bestimmungen und in den Kollektivverträgen auf Landesebene vorgesehen sind, in folgenden Fällen widerrufen:
- bei Nichteinhaltung der von der Generaldirektion und von der Departementdirektion erteilten Anweisungen,
- bei Nichterreichung der vereinbarten Ziele, die von den zuständigen Bewertungsgremien festgestellt wird,
- bei grober und wiederholter Pflichtverletzung,
- bei Nichtbestehen der vorgesehenen Probezeit,
- in allen anderen in den Arbeitsverträgen vorgesehen Fällen. 139)
(6)Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit oder bei besonderer Dringlichkeit wird er durch eine Führungskraft derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, die vom Verantwortlichen der Organisationseinheit namhaft gemacht und vom Generaldirektor beauftragt wird. 140)
(7) Ist die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt und wurde kein Vertreter laut Absatz 6 ernannt, so werden die entsprechenden Aufgaben mit Verfügung des Generaldirektors bis zur Erteilung des Auftrags, höchstens aber für acht Monate, einer aus derselben Abteilung oder demselben Dienst ausgewählten Führungskraft zugewiesen. Falls die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt wird, kann die genannte Zuweisung höherer Aufgaben an die Führungskraft bis zur Durchführung der Wettbewerbe zur Besetzung der Stelle, höchstens aber für weitere acht Monate verlängert werden.
(8)Ist die Stelle des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt, so steht der Person, die die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, in den ersten zwei Monaten keine Zusatzvergütung zu. 141)