(1) Die Sanitätsleiter 117) werden in einem einzigen nach Berufsbildern aufgeteilten Stellenplan geführt und in einer einzigen nach verschiedenen Berufs- und Führungsverantwortungen gegliederten Ebene eingestuft.118)
(2) Die Tätigkeit des Sanitätsleiters 119) ist in der Ausübung der entsprechenden Aufgaben und Funktionen durch beruflich-technische Autonomie gekennzeichnet, deren Umfang aufgrund sachlicher Bewertungs- und Überprüfungsmomente durch den unmittelbaren Vorgesetzten fortlaufend erweitert wird. Der Leiter ist für das Ergebnis in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit, die vereinbarten und zu verwirklichenden Programme und die ihm erteilten Sonderfunktionen verantwortlich.120)
(3) Bei der Erstaufnahme werden dem Sanitätsleiter 121) berufliche Zuständigkeiten mit genauer Angabe der Bereiche zugewiesen, in denen er gemäß den Anweisungen des verantwortlichen Leiters der Einrichtung seine Tätigkeit eigenständig ausüben kann. Dem Leiter mit fünf Dienstjahren können berufliche Aufträge, auch solche, die eine hohe Spezialisierung erfordern, Beratungs-, Studien- und Forschungsaufträge, Aufsichts-, Bewertungs- und Überprüfungsaufträge sowie Aufträge zur Führung einfacher Einrichtungen übertragen werden.122)
(4) 123)
(5)Den Sanitätsleitern mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit werden zusätzlich zu ihren fachspezifischen Aufgaben und Befugnissen auch solche zur Führung und Organisation der Organisationseinheit anvertraut, die im Rahmen der operativen und Verwaltungsrichtlinien des zuständigen Departments durchgeführt werden müssen; dazu gehören Anweisungen an das in der Organisationseinheit tätige Personal sowie Entscheidungen, die erforderlich sind, damit der Dienst ordnungsgemäß verrichtet wird und die Angemessenheit aller Präventions-, Diagnose-, Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen, die in der ihnen anvertrauten Organisationseinheit durchgeführt werden, gewährleistet ist. Der Leiter ist für die effiziente und wirksame Verwaltung der ihm zugeteilten Ressourcen verantwortlich. 124)
(6)Der Auftrag als Sanitätsleiter und die Aufträge als Führungskraft einer komplexen Organisationseinheit werden, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs, durch öffentlichen Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen oder durch öffentliches Auswahlverfahren vergeben. Teilnahmeberechtigt sind auch all jene, die über eine Spezialisierung in einem gleichwertigen Fachbereich verfügen, wobei zu beachten ist, dass die Kollektivverträge auf Bereichsebene die Beibehaltung der fixen Entlohnungselemente regeln, wie sie die betroffene Person bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen hat. 125)
(7)Falls beim Wettbewerb oder Auswahlverfahren zur Beauftragung mit der Leitung der Direktion für die wohnortnahe Versorgung oder des Dienstes für medizinische Grundversorgung des Sanitätsbetriebs keine Bewerber für geeignet befunden wurden, können auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung mit der Leitung dieser Organisationseinheiten betraut werden. 126)
(8)Die Führungskräfte einer komplexen Organisationseinheit müssen innerhalb von 18 Monaten ab ihrer Beauftragung die Managementausbildung abschließen. Schließen sie den ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Lehrgang nicht erfolgreich ab, verlieren sie den Auftrag. 127)