(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 268 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 und im Einklang mit seinem Stellenkontingent gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, nicht leitendes Personal des Sanitätsstellenplanes sowie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen mit außerordentlichen Verfahren unbefristet einstellen, wenn sie
- seit dem 28. August 2015 auf der Grundlage eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Südtiroler Sanitätsbetrieb Dienst geleistet haben,
- befristet anhand einer für befristete oder unbefristete Aufnahmen gültigen Rangordnung eingestellt wurden, die nach einem Wettbewerbsverfahren nach Titeln und/oder Prüfungen erstellt wurde oder nach einem beliebigen von einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren für dieselben Tätigkeiten, die unter die Aufgabenbeschreibung des Berufsbildes fallen und von dieser vorgesehen sind, einschließlich der Auswahlverfahren laut Artikel 2/ter des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18, durch Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, mit Änderungen zum Gesetz erhoben. Die genannten Verfahren können auch von Körperschaften oder von anderen Verwaltungen des staatlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt worden sein, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung,
- bis zum 30. Juni 2022, auch wenn nicht durchgehend, mindestens 18 Monate, davon mindestens 6 Monate im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2022, beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, bei den Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes oder bei sonstigen Verwaltungen desselben, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, auch kumulativ, Dienst geleistet haben,
- bei Ablauf der Bekanntmachungsfrist über den Nachweis über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache verfügen, der gemäß den geltenden Bestimmungen für das Berufsbild, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist, vorgeschrieben ist,
- bei Ablauf der Bewerbungsfrist und zum Zeitpunkt der unbefristeten Aufnahme in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb oder mit einer Körperschaft des staatlichen Gesundheitsdienstes in dem Berufsbild stehen, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist.
(2) Zur Erreichung des Dienstalters laut Absatz 1 Buchstabe c) werden die auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge geleisteten Dienstzeiten anerkannt, sofern sie sich auf dieselbe Tätigkeit und auf dasselbe Berufsbild beziehen, die Gegenstand des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens sind. Bezugsverträge sind davon ausgenommen. 154)
(3) Für die Zwecke laut Absatz 1 erstellt der Südtiroler Sanitätsbetrieb nach Sprachgruppen unterteilte Rangordnungen, nachdem für jedes Berufsbild eine öffentliche Bekanntmachung auf der institutionellen Website des Sanitätsbetriebes und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol erfolgt ist.
(4) Die Rangordnungen laut Absatz 3 werden anhand folgender nach Priorität gereihter Kriterien erstellt:
- Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild beim Südtiroler Sanitätsbetrieb mit befristeten Arbeitsverträgen erreicht wurde,
- Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild mit befristeten Arbeitsverträgen bei Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes erreicht wurde,
- am Tag der Bekanntmachungsveröffentlichung laut Absatz 3 bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.
(5) Bei gleichem Verdienst gelten die Vorzugstitel laut Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.
(6) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb regelt die Modalitäten zur Umsetzung des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens.
(7) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann zur Besetzung der in seinen Stellenplänen vorgesehenen freien Stellen und der neu geschaffenen Stellen das in diesem Artikel vorgesehene Aufnahmeverfahren anwenden.
(8) Die gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbsverfahren, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild vor Inkrafttreten dieses Artikels durchgeführt wurden, haben vor jenen Vorrang, die auf der Grundlage dieses Artikels erstellt wurden.
(9) Erst nach Erschöpfung der Rangordnungen laut Absatz 3 kann die Vergabe von Stellen anhand von gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbe, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild nach Inkrafttreten dieses Artikels ausgeschrieben werden, sowie unter Einhaltung der in der Autonomen Provinz Bozen vorgesehenen Bestimmungen über den Sprachgruppenproporz erfolgen.
(10) Die von diesem Artikel vorgesehenen Verfahren finden auch für die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung, in Hinblick auf die vom Bereichsvertrag für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuung vorgesehenen Berufsbilder. 155)