(1)Das Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen sieht die Einsetzung der Landeskommission für Weiterbildung vor. Bei dieser Kommission handelt es sich um ein wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Sie besteht aus maximal fünf Experten für den Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Landesabteilung Gesundheit geleitet.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegialorganes sowie die Art und Weise der Einbeziehung der Berufskammern gemäß den Grundsätzen der staatlichen Bestimmungen geregelt. 142)