(1) Was die Voraussetzungen für den Zugang zu den Führungspositionen laut Artikel 46 betrifft, bewertet eine Fachkommission des Landes die Inhalte und die Dauer der Managementlehrgänge, die im Ausland absolviert wurden.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Bewertung der im Ausland erlangten Bildungsabschlüsse im Managementbereich, unter Einhaltung der in diesem Bereich von den einschlägigen staatlichen und Landesbestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen, festgelegt. 134)