(1) Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb sind das unabhängige Bewertungsorgan und das technische Kollegium errichtet.
(2) Das unabhängige Bewertungsorgan wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, die aus den Personen ausgewählt werden, welche in den Verzeichnissen laut den Absätzen 5 und 6 als Geeignete eingetragen sind.
(3) Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.
(4) Unbeschadet der jährlichen Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, übt das unabhängige Bewertungsorgan in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus: 128)
- überprüft die Führungsergebnisse der Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit und die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste getroffenen Entscheidungen; zudem überprüft es die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen, 129)
- nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor, 130)
- unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag für die jährliche Bewertung der Spitzen-Führungskräfte und für die Prämienzuweisung an letztere,
- überwacht die Anwendung des Gesamtsystems der Bewertung, der Transparenz und der Integrität der internen Kontrollen des Sanitätsbetriebes, gibt eine bindende Stellungnahme dazu ab und verfasst einen Jahresbericht, wobei der Generaldirektorin/dem Generaldirektor auch Vorschläge und Empfehlungen unterbreitet werden können,
- teilt der Generaldirektorin/dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes sowie dem Rechnungshof umgehend allfällige Problematiken mit,
- gibt eine Stellungnahme zum jährlichen Bericht über die Performance der Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebes ab und validiert den Bericht,
- gewährleistet die Richtigkeit der Erhebungs- und Bewertungsverfahren sowie der Prämienverteilung,
- bestätigt das System zur Verteilung der Prämien an die Bediensteten des Sanitätsbetriebes,
- fördert und bestätigt die Erfüllung der Pflichten in den Bereichen Transparenz und Integrität,
- verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, Unparteilichkeit und reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes,
- überprüft die bewährten Verfahren des Sanitätsbetriebes zur Förderung der Gleichstellung und die mit diesen Verfahren erzielten Ergebnisse,
- überprüft die Anwendung der Systeme zur Erhebung der Zufriedenheit der Nutzerinnen/Nutzer und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf die erbrachten Tätigkeiten und Dienste, gewährleistet die Veröffentlichung der Ergebnisse in klarer und verständlicher Form und berücksichtigt die Ergebnisse auch bei der Bewertung der Organisationsperformance des Sanitätsbetriebes.
(5) Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung als Mitglied des unabhängigen Bewertungsorgans geeignet sind. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren sowie unter Berücksichtigung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
(6) Interessierte, welche bereits in den entsprechenden staatlichen Verzeichnissen eingetragen sind, werden auf Antrag in das Landesverzeichnis laut Absatz 5 eingetragen, falls sie die im Sonderstatut für Trentino-Südtirol und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
(7) Die Eintragung im Landesverzeichnis ist vier Jahre gültig.
(8) Das technische Kollegium ist ein Kollegialorgan mit drei Mitgliedern und wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt.
(9) Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.
(10) Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen. 131)
(11) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden nähere Bestimmungen zur Einsetzung und zur Arbeitsweise des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, zu deren Zusammensetzung und zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie zu den Bewertungskriterien und -verfahren, zu den Auswirkungen der Bewertung und zu weiteren spezifischen Aufgaben und Befugnissen festgelegt. 132)