(1) Um die Notsituation des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu bewältigen, die sich aus der anhaltenden vergeblichen Durchführung von Wettbewerbsverfahren ergibt, und um das verfassungsmäßige Recht auf Gesundheitsschutz sowie die wesentlichen Betreuungsstandards zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb bis zum Abschluss der Wettbewerbsverfahren privatrechtliche Werk- und Arbeitsverträge für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abschließen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass es keine verfügbaren Fachkräfte gibt, die mit den üblichen Verfahren zur Personalaufnahme ermittelt wurden.
(2) Die Verträge laut Absatz 1 werden mit der Klausel abgeschlossen, die deren vorzeitige Beendigung im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Wettbewerbsverfahrens vorsieht.
(3) Um die Qualität des Dienstes zu gewährleisten, werden die Verträge nach entsprechender Kundmachung abgeschlossen, die sich nach den Kriterien der Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit sowie der fachlichen Qualität richtet.
(4) Die Erneuerung des Vertrages ist nur möglich, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen weiterhin gegeben sind. 153)