(1) Feuerungsanlagen von öffentlichen und privaten Gebäuden, von Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, sowie von Kasernen sind wie folgt zu überprüfen und zu reinigen:
- Betrieb mit festen Brennstoffen, dreimal im Jahr,
- Betrieb mit flüssigen Brennstoffen, zweimal im Jahr,
- Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen, einmal im Jahr.
(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Anlagen mit einer nachweislich sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist mindestens einmal im Jahr die Überprüfung und Reinigung der Anlage durchzuführen.
(3) Feuerstätten von Dampfkesseln in Unternehmen, in denen ein geprüfter Dampfkesselwärter oder eine geprüfte Dampfkesselwärterin beschäftigt ist, dürfen innerhalb der Kehrfristen auch von diesem bzw. von dieser überprüft und gereinigt werden. Die Überprüfung und Reinigung der Abgas- und Zuluftanlagen obliegt dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin des entsprechenden Kehrbezirks; mit ihm bzw. ihr ist der Termin für die Kontrolle und Reinigung unter Einhaltung der Kehrfristen festzulegen.
(4) Für die Abgasprüfung gelten die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 10. April 2018, Nr. 320. 33)