(1) Dieser Abschnitt regelt in Durchführung von Artikel 41 Absatz 6 der Handwerksordnung die Einteilung der Kehrbezirke, die Kehrobjekte und Kehrfristen, die Tarife, die Konzessionsvergabe sowie alle weiteren näheren Bestimmungen über den Kaminkehrdienst. 26)
(2) Für diesen Abschnitt wird unter Benützer der Feuerungsanlage der Gebäudeeigentümer, der Mieter oder der Hausverwalter verstanden.