(1) Für alle neu zu errichtenden, umzubauenden oder zu sanierenden Abgasanlagen legt der Bauherr dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin eine entsprechende und geeignete Planunterlage zur kostenlosen Begutachtung vor.
(2) Im Zuge der Bauausführung der Abgasanlage führt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin mindestens eine Rohbaubeschau durch.
(3) Alle neu gebauten, umgebauten, sanierten und noch nicht benutzten Abgas- und Zuluftanlagen müssen vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin vor der Benützung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Das entsprechende Abnahmeprotokoll muss dem Eigentümer der Anlage und der zuständigen Gemeinde übermittelt werden. Dasselbe gilt für Abgasanlagen, an welche Feuerstätten angeschlossen werden, deren Brennstoff geändert wird und die eine andere, über 20 Prozent höhere oder niedrigere Feuerleistung aufweisen oder durch die die Funktionsweise der Anlagen geändert wird.
(4) Werden Feuerstätten und angeschlossene Abgasanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so muss dies dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin gemeldet werden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Benützer der Feuerungsanlage mitzuteilen.