(1) Die Kehrung von Herden und Öfen mit einer maximalen Feuerleistung von 18 Kilowatt kann zu jedem zweiten Kehrtermin auch vom Benutzer selbst oder von dessen Vertreter durchgeführt werden. Der zuständige Kaminkehrer oder die zuständige Kaminkehrerin muss vor dem Kehrtermin über die Selbstkehrung informiert werden; die Selbstkehrung ist im Kehrbuch zu vermerken.