(1) Zur Wahrnehmung der Überprüfungs- und Kehraufgaben werden von der Gemeinde, nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes, Kehrbezirke eingerichtet.
(2) Für jeden Kehrbezirk wird ein Kaminkehrer oder eine Kaminkehrerin bestellt.
(3) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, dass:
(4) Wenn die Gemeinde es für notwendig erachtet, kann sie die Einteilung der Kehrbezirke nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes ändern.
(5) Bei Änderung eines Kehrbezirks hat der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin keinen Anspruch auf Entschädigung.