(1) Abgasanlagen, die durch normales Kehren nicht mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin auszubrennen. Dieser bzw. diese vereinbart den Zeitpunkt des Ausbrennens mit dem Benützer der Feuerungsanlage und der örtlich zuständigen Feuerwehr. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss beim Ausbrennen der Abgasanlage mindestens einen Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau beiziehen.
(2) Weitere Möglichkeiten sind das Ausfräsen oder das Ausschlagen der Abgasanlage. Bei entsprechender Notwendigkeit muss eine neue Innenauskleidung angebracht werden.
(3) Für schadhaft erkannte und der Gemeindebauordnung nicht entsprechende Abgasanlagen dürfen nicht ausgebrannt werden.
(4) Am späten Nachmittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen.
(5) Der Tag und der Zeitpunkt des Ausbrennens, des Ausfräsens oder des Ausschlagens sind im Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 einzutragen.