(1) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage im Voraus an. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage sorgt dafür, dass diese Tätigkeiten am festgelegten Tag durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss es dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem angekündigten Termin mitgeteilt werden. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage muss daraufhin einen neuen Termin für die Durchführung der Tätigkeit vereinbaren. 29)
(1/bis) Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Feuerungsanlagen setzen deren ordentliche und periodische Reinigung und Überprüfung im Sinne dieses Abschnitts voraus. Der Benützer oder die Benützerin haftet selbst für Schäden, die bei eigenmächtiger Inbetriebnahme neuer oder stillgelegter Feuerungsanlagen ohne Abnahme durch den zuständigen Kaminkehrer oder die zuständige Kaminkehrerin entstehen, sowie für Schäden, die sei es durch den eigenmächtigen Betrieb als auch aufgrund der Unterlassung der ordentlichen und periodischen Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlagen entstehen. 30)
(2) Der Benützer oder die Benützerin der Feuerungsanlage muss im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Kamin sicher ist. Er oder sie sorgt dafür, dass die Feuerungsanlage während der Reinigungsarbeiten abgedichtet wird, um das Eindringen des Rußes in die Räume zu vermeiden. Der Benützer oder die Benützerin ist verpflichtet, den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin über jegliche Änderung an der Feuerungsanlage und am Gebäude, welche sich auf die Funktionstüchtigkeit der Feuerungsanlage auswirken könnte, schriftlich zu unterrichten. 31)
(3) Der Termin für die Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Kehrfristen mit dem Benützer der Feuerungsanlage zu vereinbaren.
(4) Jeder Benützer oder jede Benützerin einer Feuerungsanlage führt ein von der Gemeinde ausgegebenes Kehrbuch. Jede durchgeführte Überprüfungs- und Reinigungsarbeit wird vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin oder von der für die Selbstkehrung verantwortlichen Person im Kehrbuch vermerkt. Auf Verlangen muss das Kehrbuch dem Kontrollorgan vorgezeigt werden. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin vermerkt im Kehrbuch nach jeder ordentlichen und periodischen Reinigung und/oder Überprüfung die Fälligkeit der nächsten Reinigung. 32)