(1) Die Vergabe der Konzession der Kaminkehrertätigkeit erfolgt mittels öffentlicher Ausschreibung. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausschreibung ist die Eintragung als Kaminkehrer oder Kaminkehrerin im Handelsregister der Handelskammer.
(2) Bei der Konzessionsvergabe sind folgende wesentliche Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Gewichtung nachfolgender Reihenfolge entspricht:
(3) Die Konzession gilt für sieben Jahre, außer es tritt Folgendes ein:
(4) Die Konzession wird widerrufen, wenn der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin sie durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er bzw. sie nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzt; sie wird außerdem widerrufen, wenn gegen den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin innerhalb der letzten fünf Jahre zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Berufspflichten verhängt wurde und er bzw. sie erneut die Berufspflichten grob verletzt hat. Die Konzession kann ferner widerrufen werden, wenn die Einteilung der Kehrbezirke geändert wird.
(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen vom Auftrag zurücktreten.