(1) Alleinwohnende Personen über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird eine Leistung für den Hausnotrufdienst gewährt. Zudem wird die Leistung auch für die Zahlung der Nutzungsgebühr weiterer technischer bzw. digitaler Hilfsmittel gewährt, über die diese Personen einen Notruf absetzen können oder im Bedarfsfalle kontaktiert werden können, sofern diese Hilfsmittel nicht durch andere Leistungen des Landes finanziert werden. 93)
(2) Die Leistung wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 12 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten. 94)
(3) Damit die Leistung gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein. 95)
(4) Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5. 96)
(5) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege ausgezahlt. 97)98)
(6) Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar. 99)