(1)Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind Maßnahmen, die auf die Deckung der Grundbedürfnisse, die soziale Integration und die finanzielle Unabhängigkeitder Empfänger und ihrer Familien abzielen. Sie bestehen in Geldzuweisungen zur Ergänzung des Einkommens und in der Durchführung individuell abgestimmter Programme.
(2) Kein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfeleistungen hat, wer selbst, insbesondere durch eigenes Vermögen, eigene Einkünfte oder Familieneinkommen, für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
(3) Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe können, außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, nicht für die Bezahlung von Tarifen gewährt werden. 29)
(4) Mitglieder einer Familiengemeinschaft, die einen Antrag auf Inanspruchnahme der Leistung laut Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Jänner 2019, Nr. 4, und entsprechendem Umwandlungsgesetz oder laut Abschnitt I des Gesetzesdekretes vom 4. Mai 2023, Nr. 48, und entsprechendem Umwandlungsgesetz gestellt haben, dürfen um die Leistungen laut den Artikeln 19, 20, 20-bis und 21 dieses Dekrets weder ansuchen noch diese in Anspruch nehmen, auch nicht als Mitglied einer Familiengemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag noch nicht bearbeitet wurde oder wenn sie die Leistung bereits beziehen. Die Einschränkung gilt auch für die restlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft im Sinne dieses Dekrets. 30)