(1) Die Leistung kann erbracht werden, um zur Befriedigung von Bedürfnissen beizutragen, welche durch besondere Lebensumstände entstehen und die einen individuellen oder familiären Notstand bewirken, welcher mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen nicht überwunden werden kann.
(2) Die Leistung wird mit Entscheid des Fachbeirates 56) laut Artikel 8 gewährt.
(3) Außer im Fall von begründeten abweichenden Entscheidungen des Fachbeirates 57) wird die Leistung im Höchstausmaß von 80% der zugelassenen Spesen zu 100% für jene Familiengemeinschaften gewährt, die einen Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 erreichen, und vermindert sich bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.58)
(3-bis) Um die Selbstständigkeit der Frauen zu unterstützen, wird die Leistung in Abweichung von Absatz 3 in Höhe von 400 Euro monatlich, unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage, Frauen gewährt, die von einer in Südtirol befindlichen Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen betreut werden und bei Antragstellung nicht in Wohneinrichtungen des Frauenhausdienstes laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, untergebracht sind. Die Leistung wird für höchstens 12 Monate gewährt und ist nicht wiederholbar. 59)
(4) Es wird jenen Fällen der Vorrang gegeben, deren Lage durch die Vergabe der Leistung vollständig saniert werden kann.60)
(5) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 61)