(1) Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die keine öffentlichen Transportmittel benutzen können, haben Anrecht auf eine Vergütung der Transportkosten. Die genannte Voraussetzung muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
(2) Alternativ zum Transportdienst durch Unternehmen oder Vereine haben Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die öffentliche Transportmittel nur benützen können, wenn sie begleitet werden, Anrecht auf eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst. Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch ein Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels bestätigt werden.
(3) Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst, hin und zurück, zwischen seiner Wohnung und:
- den im Südtiroler Landesgebiet befindlichen teilstationären Sozialdiensten,
- den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
- dem Arbeitsplatz oder -sitz innerhalb des Südtiroler Landesgebiets, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist. 68)
(4) Menschen mit Behinderung, die den Kindergarten, die Schule jeder Stufe und Art oder die Universität besuchen, haben während der Unterrichtszeit oder der besuchten Universitätsvorlesung, keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung laut Absatz 3. 69)
(5) Die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung zu den Diensten laut Absatz 3 Buchstabe b) kann nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dieses Transports durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Gesundheitsbezirks bestätigt wird. 70)
(6) Der Transport der Personen kann folgendermaßen erfolgen:
- mit privatem Fahrzeug,
- durch Unternehmen oder Vereine, die Transportdienste anbieten.
(7) Abweichend von den Absätzen 11 und 12 ist die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft, d. h. sie entspricht den zugelassenen Ausgaben, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke. Die oben genannte Abweichung gilt auch für Personen, die selbst mit ihrem eigenen behindertengerechten Fahrzeug zum Arbeitsplatz fahren. Die Vergütung entspricht in diesem Fall dem Kilometerbetrag, welcher für den Transport mit Privatfahrzeug vorgesehen ist, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Verkehrsmittels für die betreffende Strecke. 71)
(8) Damit die Leistung laut diesem Artikel gewährt werden kann, muss das Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels eingeholt werden, die die Transportmodalitäten auch in Bezug auf andere alternative Begleitungs- oder Transportformen prüft, um die Ressourcen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Person und der im Einzugsgebiet eventuell zur Verfügung stehenden Mittel zu optimieren. Was alternative Begleitungs- oder Transportformen betrifft, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über den Vorschlag der Fachkraft. 72)
(9)73)
(10) Die für die Vergütung zugelassenen Ausgaben und Höchstbeträge werden von der Landesregierung festgelegt und sind je nach Leistung unterschiedlich.
(11) Zur Gewährung der Leistungen darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.
(12) Die Leistungen entsprechen 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben und der vorgesehenen Höchstbeträge für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindern sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.
(13) Die jeweilige Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.
(14) Wenn zwischen Antragsteller und Sozialsprengel nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege. 74)
(15) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 75)