(1)Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.
(2) Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,35 verfügt. 41)
(3) Die Ausgleichsleistung entspricht 1,35 mal dem Bedarf im Falle einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,35. Dabei darf die monatlich ausbezahlte Ausgleichsleistung für Familiengemeinschaften bis zu 4 Personen nicht höher als 1.100,00 Euro sein, für Familiengemeinschaften bestehend aus 5 oder 6 Personen, nicht höher als 1.300,00 Euro und für Familiengemeinschaften mit 7 Personen und mehr nicht höher als 1.500,00 Euro; die Höchstbeträge werden von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt. 42)
(3-bis) Zur Berechnung des Bedarfs der Personen, die gemeinsam in einer Wohnung wohnen, nicht Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft sind und vom zuständigen Sozialsprengel im Rahmen der Leistung sozialpädagogische Wohnbegleitung oder vom gesundheitlichen Fachdienst im Rahmen des Projektes zum eigenständigen Wohnen betreut werden, gelten die für alleinlebende Personen vorgesehenen Bestimmungen laut Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2. 43)
(4) Die Ausgleichsleistung wird für mindestens drei und höchstens sechs Monate gewährt; die Auszahlung erfolgt monatlich. Besteht das Einkommen lediglich aus einer Rente, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt werden. Falls der Nutzer älter als 75 Jahre ist, allein lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen. 44)
(5) Bei begründeter Notwendigkeit und immer dann, wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als drei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist. 45)
(6) Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.
(7) Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft, das ohne triftigen Grund nichts oder nur unzureichend etwas unternimmt, um insbesondere durch Arbeitssuche für seinen Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder das den Tätigkeiten laut Absatz 8 nicht nachgeht, wird die Ausgleichsleistung – unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 7-ter – nach schriftlicher Mitteilung an die betroffene Person, progressiv bis höchstens 170 Prozent des Grundbetrags reduziert. 46)
(7-bis) Verweigern ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft insgesamt mindestens zwei Mal ein individuelles Programm zur sozialen Wiedereingliederung laut Artikel 35 oder Tätigkeiten laut Absatz 8 dieses Artikels oder brechen dieselben vorzeitig ab, ohne dass jeweils ein triftiger Grund vorliegt, so wird die Familiengemeinschaft ab dem ersten Tag des Monats, der jenem folgt, in dem die letzte Verweigerung bzw. Unterbrechung erfolgt ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten von dieser Leistung ausgeschlossen. 47)
(7-ter) In den Fällen laut Absatz 7 muss der Familiengemeinschaft auf jeden Fall eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25 Prozent des Grundbetrags für jedes minderjährige Familienmitglied gewährleistet sein. 48)
(7-quater) Die Bewertung der Umstände laut den Absätzen 7 und 7-bis und die diesbezügliche Entscheidung über die Reduzierung oder den Ausschluss der Leistung stehen dem Fachbeirat laut Artikel 8 zu. 49)
(8) Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachbeirat 50) auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeitsvermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind. 51)