(1) Personen, die einen Familienangehörigen mit bleibender Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Unter „Familienangehörigen“ im Sinne dieses Artikels versteht man ein Familienmitglied laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend. 85)
(2)86)
(3) Der Zuschuss für den Umbau des Fahrzeugs wird im Ausmaß von 100% der Ausgabe gewährt. Der maximale Zuschuss beläuft sich auf das Zwölffache des Grundbetrags.
(4)Damit ein Zuschuss im Sinne dieses Artikels gewährt werden kann, darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 3,5 aufweisen.87)
(5) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 3 im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; er vermindert sich linear bis auf 30 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5. 88)
(6) Ein und derselbe Antragsteller kann den obigen Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, unbeschadet außerordentlicher, entsprechend begründeter Fälle, die von dem in Artikel 8 angeführten Fachbeirates 89) genehmigt worden sind.
(7) Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen. 90)