(1) Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familien-gemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Leistung laut Artikel 19 wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften berechnet und vom Gesamtbetrag der De-facto-Familien-gemeinschaft zustehenden Leistung abgezogen. Die Mitbeteiligung betrifft die erweiterte Familien-gemeinschaft sowohl des Antragstellers und als auch seines Ehegatten oder Partners, wenn dieser der De-facto-Familiengemeinschaft angehört.
(2) Die erweiterte Familiengemeinschaft beteiligt sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrages, der das Zweifache ihres Bedarfs übersteigt.39)
(3) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann die erweiterte Familiengemeinschaft von der Beteiligung befreien oder diese bis maximal zu 75 Prozent reduzieren, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat. 40)