(1) Erleidet das Personal aus dienstlichen Ursachen einen weiteren Gesundheitsschaden, so wird eine neue Entschädigung gewährt, falls der sich ergebende gesamte Gesundheitsschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung gewährt wurde.
(2) Von der neuen Entschädigung wird der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.