(1) Für Krankheiten oder Verletzungen, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurden, steht dem Personal, auch wenn es inzwischen ausgeschieden ist, oder den Erben die Rückvergütung der Pflegekosten zu, einschließlich der Auslagen für die Einlieferung in Spezialkliniken sowie jener für Prothesen, jedoch beschränkt auf jenen Spesenteil, der nicht vom Landesgesundheitsdienst gedeckt ist.
(2) Außer bei nachgewiesener Verhinderung müssen die Belege für den Spesenersatz laut Absatz 1 vom Personal oder, bei dessen Tod, von seinen Erben binnen dreißig Tagen ab der Ausstellung der Genesungsbescheinigung, ab dem Tag der Ausstattung mit Prothesen oder ab dem Todestag vorgelegt werden.
(3) Gegen Vorlage der entsprechenden Belege können auf die genannten Spesen Vorschüsse gewährt werden.