(1) Ist das Ableben des Personals ausschließlich oder nebenursächlich, gleichwohl vorwiegend auf dienstliche Ursachen zurückzuführen, die auf Antrag der Rechtsnachfolger innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Todesfall anerkannt wurden, fällt das Ableben in die erste Kategorie der in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Tabelle A).