(1) Die rechtsmedizinische Kommission laut Artikel 2 wird vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes für drei Jahre ernannt und besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Kommission und die Regeln zur Abwicklung deren Tätigkeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, wobei die Anwesenheit von Fachärzten gemäß den allgemeinen Grundsätzen der entsprechenden staatlichen Regelung zu gewährleisten ist.
(2) Bei der Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen Vertrauensarzt beiziehen.