(1) Das Ansuchen um die medizinische Untersuchung zwecks Erlangung der Vergünstigung laut diesem Vertrag muss, eventuell auch mit Einschreibebrief, an die jeweilige Verwaltung gerichtet werden und zwar innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ereignisses, das zur Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes geführt hat oder nach Kenntnisnahme der Krankheit oder Verletzung. Bezüglich der vom I.N.A.I.L. anerkannten Krankheit, Unfall oder Verletzung wird die genannte Frist nicht angewandt.
(2) Im Ansuchen ist ausführlich die Art der Krankheit, Verwundung oder Verletzung anzuführen, für welche man die Anerkennung einer eventuellen Abhängigkeit von dienstlichen Ursachen beantragt, sowie die Umstände, die dazu führten, die Ursachen, welche sie hervorgerufen haben, und die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand. Dem Ansuchen sind die Unterlagen laut Artikel 4 Absatz 2 beizulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Frist laut Absatz 1 auftritt.
(4) Das Ansuchen kann innerhalb derselben Frist auch von den pflichtteilsberechtigten Erben des verstorbenen Personals oder Pensionisten eingebracht werden.
(5) Das Protokoll der rechtsmedizinischen Kommission muss Angaben über folgendes beinhalten:
- die Durchführung der Untersuchung zur Feststellung, ob die Krankheit ausschließlich durch dienstliche Ursachen oder durch eine vorwiegende Nebenursache bedingt ist;
- die vorübergehende Dienstunfähigkeit;
- die dauernde - partielle oder gänzliche - Dienstunfähigkeit;
- das Ausmaß des Körperschadens sowie die allfällige Zuschreibung der Krankheit oder der Verletzung des Personals zu einer der Kategorien, welche in den Tabellen A) und B) zum Gesetz vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen enthalten sind.