(1) Die Untersuchungen durch die rechtsmedizinische Kommission werden vom jeweiligen Verwaltung beantragt und zwar:
(2) Das Ansuchen oder der Antrag ist an die jeweilige Verwaltung zu richten; allfällige Krankheitsatteste sowie ein ausführlicher Bericht des zuständigen Vorgesetzten sind beizulegen.
(3) Der Antragsteller muss in seinem Ansuchen angeben, was er erreichen will; demzufolge ist die Fragestellung an die Kommission klar und erschöpfend zu formulieren.