(1) Die angemessene Entschädigung wird für jedes Lebensjahr über dem 50. um 3 Prozent gekürzt.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist das Alter des Personals zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen.
(3) Die angemessene Entschädigung wird in folgenden Fällen um 50% gekürzt:
(4) Wird die Vorzugspension oder die Leibrente nach Auszahlung der angemessenen Entschädigung erlangt, so wird die Hälfte der bereits ausgezahlten Entschädigung durch monatlichen Pensions- oder Rentenabzug im Ausmaß eines Zehntels derselben wieder eingebracht.
(5) Von der angemessenen Entschädigung werden - bis zu deren Höhe - die vom Personal oder von den Erben bezogenen Versicherungssummen abgezogen, wenn die Zugehörigkeitsverwaltung eine Versicherung abgeschlossen hat.