(1) Als dienstbedingte Ursache gilt jeder aus der Dienstausübung sich ergebende Tatbestand, der während der Dienstzeit eintritt und als ausschließliche Ursache oder vorwiegende Nebenursache der dem Personal widerfahrenen Verletzung oder Erkrankung betrachtet werden kann.
(2) Als dienstbedingte Ursache gilt auch jeder Unfall, welcher dem Personal auf dem üblichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder umgekehrt widerfährt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit, oder keine willkürliche Entfernung vom Dienst vorliegt.
(3) Es ist Zuständigkeit der jeweiligen Verwaltung, zu überprüfen, ob es sich um einen Unfall im Dienst handelt, wobei für die rechtsmedizinischen Aspekte die Zuständigkeit bei der rechtsmedizinischen Kommission liegt.