(1) Das Gutachten der rechtsmedizinischen Kommission wird von der jeweiligen Verwaltung genehmigt.
(2) Mit dem gleichen Dekret wird die Gewährung der angemessenen Entschädigung verfügt.
(3) Das Dekret, das mit dem rechtsmedizinischen Gutachten auch nur teilweise nicht übereinstimmt, muss begründet werden.