(1) Organe des WOBI sind:
- die Präsidentin/der Präsident des WOBI als gesetzliche Vertretung,
- der Verwaltungsrat,
- das Kontrollorgan.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden drei Mitgliedern zusammen:
- Präsidentin/Präsident,
- Vizepräsidentin/Vizepräsident,
- im Rotationsprinzip, einer Vertreterin oder einem Vertreter der repräsentativsten Gewerkschaftsverbände auf Landesebene, die oder der aus den Vorschlägen derselben ausgewählt wird.
(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einschlägige Erfahrungen im Bereich des geförderten Wohnbauwesens haben.
(4) Die Organe laut Absatz 1 werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für drei Geschäftsjahre von ihrer Ernennung an bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des dritten Geschäftsjahres im Amt.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ernennungen der Mitglieder der Organe des WOBI werden bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bestätigt. Um die Kontinuität der Arbeit der Organe zu gewährleisten, werden drei Monate vor Ablauf der Amtszeit die Verfahren für die neuen Ernennungen eingeleitet.
(6) Das Kontrollorgan berichtet dem Landtag und der Landesregierung. Der Bericht ist jährlich innerhalb des Monats Mai vorzulegen.
(7) Bei vorschriftswidriger Ausübung der Tätigkeit der Organe laut Absatz 1 kann die Landesregierung diese auflösen, die Mitglieder abberufen und eine Kommissarin/einen Kommissar ernennen. Die ordentliche Verwaltung muss innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt sein.
(8) Die Amtsentschädigungen für die Präsidentin/den Präsidenten, die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten und die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kontrollorgans werden von der Landesregierung festgelegt.