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d) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 51)
„Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

1)
Kundgemacht in der Sondernummer1 zum Amtsblatt vom 21. Juli 2022, Nr. 29.

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  

Art. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)      delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen und sozialen Wohnbau mit dem Ziel, den Grundwohnbedarf in der autonomen Provinz Bozen abzudecken.

(2) Insbesondere regelt dieses Gesetz:

  1. das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol, in der Folge auch als „WOBI“ bezeichnet,
  2. die Voraussetzungen für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen Mietzins und von Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins und die Annullierung und den Widerruf der Zuweisung sowie die Mietverhältnisse,
  3. die Aufnahme und den Verbleib bestimmter Personengruppen in den Wohnheimen des WOBI oder in konventionierten Wohnheimen,
  4. d) die Kontrollen und die Strafen in Zusammenhang mit den Buchstaben b) und c).

(3) Der öffentliche Wohnbau umfasst die Wohnungen und Liegenschaften des WOBI, des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften – ausgenommen die der öffentlichen Wirtschaftskörperschaften –, die ganz oder teilweise mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Diese Wohnungen und Liegenschaften werden zu unterschiedlich hohen Mietzinsen in der Regel unter dem marktüblichen Mietpreis vermietet, um Einzelpersonen und Familien, die bestimmte Voraussetzungen aufweisen, den Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Der soziale Wohnbau verfolgt als Teilbereich des öffentlichen Wohnbaus den Zweck, den Wohnungsbedarf von Einzelpersonen und Familien zu decken, die wirtschaftlich, sozial oder in Bezug auf ihre Wohnsituation benachteiligt sind.

(5) Die Bestimmungen laut 3. Abschnitt gelten auch für ganz oder teilweise mit staatlichen oder Landesmitteln errichtete Wohnungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, ausgenommen die öffentlichen Wirtschaftskörperschaften. Die entsprechenden Maßnahmen werden von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der betreffenden Körperschaft ergriffen. Die Landesregierung legt die Wohnungen und Wohnheime fest, die nicht diesen Bestimmungen unterliegen.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 29 - Dritte Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Wohnheime für bestimmte Personengruppen
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 28 - Zweite Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“, betreffend die Regelung der Mietverhältnisse bei öffentlichen und sozialen Wohnungen
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 27 - Erste Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Zuweisung von öffentlichen und sozialen Mietwohnungen
massimeBeschluss vom 1. August 2023, Nr. 653 - Wohnungen und Wohnheime, welche nicht der Anwendung des 3. Abschnittes des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, unterliegen

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es:

  1. Die primären Wohnbedürfnisse zu befriedigen und die Wohnungsnot von Familien, von besonderen sozialen Kategorien und bestimmten benachteiligten Personengruppen zu beseitigen,
  2. die Lebensqualität der Bevölkerung durch die Zurverfügungstellung von Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins zu steigern,
  3. Senioren und Menschen mit Behinderung ein möglichst autonomes und selbstbestimmtes Wohnen in barrierefreien und altersgerechten Wohnungen zu ermöglichen,
  4. Mietwohnungen zum sozialen Mietzins und Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins, die vom Land, von den Gemeinden, von den öffentlichen Körperschaften oder vom WOBI gebaut, erworben, wiedergewonnen oder angemietet bzw. verwaltet werden, anspruchsberechtigten Personen zuzuweisen,
  5. jungen Menschen und jungen Familien leistbares Wohnen zu ermöglichen,
  6. Wohnheime für bestimmte Personengruppen zu errichten und zu führen,
  7. die Qualität der Wohnbauten nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der wirtschaftlichen Tragbarkeit, der Energieeinsparung, des ökologischen Bauens, des Denkmal-, Landschafts- und des Ortsbildschutzes, der Verdichtung und des möglichst geringen Flächenverbrauchs sowie der Qualität des öffentlichen Raums und der kurzen Wege zu verbessern,
  8. neue, innovative Wohnmodelle, wie das Cohousing und das Mehrgenerationenwohnen, zu fördern und Pilotprojekte für neue und alternative Wohnformen und Wohnmodelle für bestimmte Personengruppen zur Förderung von sozialer Vielfalt, Quartier-Zusammenarbeit, sozialen Aktivitäten, friedlichem Zusammenleben und guter Nachbarschaft zu verwirklichen,
  9. die Zuweisung erfolgt im Sinne des Artikels 15 des Autonomiestatutes.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. die/der Antragstellende: die Person, auf deren Namen ein Gesuch um Zuweisung einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins oder zu bezahlbarem Mietzins oder um Aufnahme in ein Wohnheim eingereicht wird,
  2. Partnerin/Partner: die Person, die mit der antragstellenden Person durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist, sowie die Person, die sich mit der antragstellenden Person in einer Paarbeziehung befindet und in einer gemeinsamen Wohnung wohnt oder die zugewiesene Wohnung gemeinsam bewohnen will. Als Partnerin/Partner gilt auch die nicht zusammenlebende Person, die mit der antragstellenden Person Kinder hat, sofern letztgenannte nicht die Auflösung des Familienverhältnisses nachweist,
  3. Familiengemeinschaft: Einzelperson oder zusammenlebende Personengruppe, die aus der antragstellenden Person, der Partnerin/dem Partner und anderen, mit Durchführungsverordnung festgelegten Mitgliedern besteht,
  4. angemessene Wohnung: Nutzfläche von mindestens 28 Quadratmetern für eine Person und weiteren 15 Quadratmetern für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Die Durchführungsverordnung legt fest, in welchen Fällen von den Mindestflächen abgewichen werden kann,
  5. überfüllte Wohnung: Nutzfläche von weniger als 23 Quadratmetern für eine Person und 38 Quadratmetern für zwei Personen und 10 Quadratmetern zusätzlich für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft,
  6. unterbelegte Wohnung: Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern für eine Person und 15 Quadratmetern zusätzlich für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Die Durchführungsverordnung legt fest, in welchen Fällen von den Flächenvorgaben abgewichen werden kann,
  7. Mietzins: auf der Grundlage des Landesmietzinses berechneter Mietzins. Dieser umfasst nicht die Nebenkosten. Die Durchführungsverordnung wird nach Anhörung der Sozialpartner und nach einem verpflichtenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses erlassen und legt für die verschiedenen Mietformen die Richtlinien und Modalitäten für die Berechnung des Mietzinses fest. 2)
2)
Der Buchstabe g) des Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 4 (Bauprogramme des WOBI)

(1) Die Prioritäten im Bereich Wohnbaupolitik des Landes Südtirol werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL) laut Artikel 51 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, festgelegt.

(2) Die Landesregierung beschließt nach Einholung des Gutachtens des Rates der Gemeinden das Bauprogramm des WOBI, unter Berücksichtigung des Wohnbedarfs entsprechend der gesellschaftlichen Bevölkerungsstruktur in den einzelnen Gemeinden. Der Wohnbedarf für besondere soziale Kategorien, die durch die Träger der Sozialdienste oder Gesundheitsdienste betreut werden, berücksichtigt.

(3) In den Bauprogrammen des WOBI legt die Landesregierung nach Einholung des Gutachtens des Rates der Gemeinden die Anzahl der öffentlichen Mietwohnungen fest, die zur Förderung der sozialen Vielfalt und des Mehrgenerationenwohnens bestimmten Personengruppen vorbehalten sind. In den Bauprogrammen kann auch die Schaffung von Wohnheimen für bestimmte Personengruppen vorgesehen werden.

2. ABSCHNITT
INSTITUT FÜR DEN SOZIALEN WOHNBAU - WOBI

Art. 5 (Rechtsnatur und Aufgaben)   delibera sentenza

(1) Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol ist eine Hilfskörperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts. Das WOBI ist funktionell, organisatorisch, verwaltungsmäßig, buchhalterisch und vermögensrechtlich autonom und handelt nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Öffentlichkeit und Transparenz. Die Landesregierung hat dem WOBI gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.

(2) Das WOBI übt folgende Aufgaben und Befugnisse aus:

  1. es setzt nach den Vorgaben von Artikel 4 durch Wiedergewinnung, Kauf, Neubau, Tausch und Anmietung von Liegenschaften die von der Landesregierung beschlossenen Bauprogramme um,
  2. es verwaltet das eigene und das ihm von anderen öffentlichen Körperschaften zur Verwaltung anvertraute Immobilienvermögen und sorgt für dessen Instandhaltung,
  3. es vermietet oder verpachtet das eigene und das anvertraute Immobiliarvermögen,
  4. es fördert die soziale Eingliederung, die soziale Vielfalt und die gute Nachbarschaft, unter anderem auch durch die Einführung innovativer Wohnmodelle, durch Zurverfügungstellung von Wohnraum zu bezahlbarem Mietzins und durch Schaffung und Zurverfügungstellung von Flächen oder Räumen für Tätigkeiten für das soziale und kulturelle Leben im Quartier,
  5. es versieht alle weiteren von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse.

(3) Die Landesregierung kann den landeseigenen Wohnungsbestand unentgeltlich in das Eigentum des WOBI übertragen. Außerdem kann die Landesregierung dem WOBI auch das Eigentum an anderen Liegenschaften unentgeltlich übertragen. Das WOBI verwendet diese Liegenschaften für die Umsetzung seiner Bauprogramme oder tauscht sie mit anderen Liegenschaften, die für die Umsetzung der Bauprogramme geeignet sind.

(4) Die Gemeinden können ihren Wohnungsbestand dem WOBI gegen Vergütung zur Verwaltung anvertrauen; davon ausgenommen sind die Dienstwohnungen.

(5) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf Antrag mit der Wiedergewinnung, dem Neubau und/oder der Verwaltung öffentlicher Mietwohnungen betrauen. Die Bevollmächtigung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen WOBI und Gemeinden, die auch die Finanzierung und die wechselseitigen Verpflichtungen regelt.

(6) Das WOBI kann den gebietsmäßig zuständigen öffentlichen Trägerkörperschaften der Sozialdienste, dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Gemeinden Wohnungen für die Verwirklichung von Wohneinrichtungen gemäß Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, oder von anderen Wohndiensten vermieten. Voraussetzung für die Vermietung ist ein positives Gutachten der Landesabteilung Soziales. Im Falle von Vermietung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb wird das Gutachten von der Landesabteilung Gesundheit erstellt. Auf Antrag der im ersten Satz angeführten Körperschaften kann die Zurverfügungstellung der Wohnungen direkt zugunsten von öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht, die diese Dienste führen, erfolgen.

(7) Für die wohnungsmäßige Unterbringung von Sanitätspersonal, das eingestellt werden muss, um das Funktionieren der Gesundheitsbezirke zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, ein Sonderbauprogramm des Wohnbauinstitutes zu beschließen. Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Körperschaften ohne Gewinnabsichten, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind, für die Bedürfnisse von Personen, die Patienten für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, oder an Patienten selbst, beschränkt auf die Dauer des Behandlungszeitraums, zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Kleinwohnungen werden von der Landesregierung festgelegt. 3)

(8) Die Landesregierung kann das WOBI dazu ermächtigen, öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ohne Gewinnzweck die Führung von Wohnheimen aufgrund von Vereinbarungen anzuvertrauen.

massimeBeschluss vom 29. August 2023, Nr. 718 - Kleinwohnungen des WOBI für den Südtiroler Sanitätsbetrieb im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5
3)
In Art. 5 Absatz 7 wurde der italienische Wortlaut geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 6 (Satzung)

(1) Das WOBI hat eine eigene Satzung, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrats genehmigt wird und worin, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, seine Ziele, seine Tätigkeit und die Aufgaben und Befugnisse seiner Organe festgelegt sowie seine Finanzgebarung und Buchhaltung geregelt sind.

(2) Für das WOBI gelten die Bestimmungen über die Organisationsstruktur der vom Land abhängigen Körperschaften, Agenturen und Einrichtungen.

Art. 7 (Organe)

(1) Organe des WOBI sind:

  1. die Präsidentin/der Präsident des WOBI als gesetzliche Vertretung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. das Kontrollorgan.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden drei Mitgliedern zusammen:

  1. Präsidentin/Präsident,
  2. Vizepräsidentin/Vizepräsident,
  3. im Rotationsprinzip, einer Vertreterin oder einem Vertreter der repräsentativsten Gewerkschaftsverbände auf Landesebene, die oder der aus den Vorschlägen derselben ausgewählt wird.

(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einschlägige Erfahrungen im Bereich des geförderten Wohnbauwesens haben.

(4) Die Organe laut Absatz 1 werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für drei Geschäftsjahre von ihrer Ernennung an bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des dritten Geschäftsjahres im Amt.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ernennungen der Mitglieder der Organe des WOBI werden bis zum Ablauf ihrer Amtszeit bestätigt. Um die Kontinuität der Arbeit der Organe zu gewährleisten, werden drei Monate vor Ablauf der Amtszeit die Verfahren für die neuen Ernennungen eingeleitet.

(6) Das Kontrollorgan berichtet dem Landtag und der Landesregierung. Der Bericht ist jährlich innerhalb des Monats Mai vorzulegen.

(7) Bei vorschriftswidriger Ausübung der Tätigkeit der Organe laut Absatz 1 kann die Landesregierung diese auflösen, die Mitglieder abberufen und eine Kommissarin/einen Kommissar ernennen. Die ordentliche Verwaltung muss innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt sein.

(8) Die Amtsentschädigungen für die Präsidentin/den Präsidenten, die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten und die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kontrollorgans werden von der Landesregierung festgelegt.

Art. 8 (Generaldirektorin/Generaldirektor, Fachkommission und Mieterkommission)

(1) Der Verwaltungsrat ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor für die seinem Mandat entsprechende Dauer. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird unter den öffentlichen und privaten Führungskräften ausgewählt, die die Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen der Landesverwaltung erfüllen, wie von den Bestimmungen über die Führungsstruktur der Landesverwaltung vorgesehen.

(2) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ist der Präsidentin/dem Präsidenten des WOBI unterstellt, der/dem sie/er periodisch über ihre/seine Tätigkeit berichtet.

(3) Die Fachkommission gibt zu den Vor- und Ausführungsprojekten Gutachten in technischer, verwaltungsmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht ab. Die Fachkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. der Direktorin/dem Direktor der Abteilung technische Dienste des WOBI,
  2. der Direktorin/dem Direktor des technischen Amtes der Landesabteilung Wohnungsbau,
  3. eine Technikerin/einem Techniker, die/der vom Gemeindenverband auf Vorschlag der betroffenen Gemeinde ernannt wird.

(4) Die Mieterkommission genehmigt die Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des WOBI und jener Wohnungen, die dem WOBI zur Verwaltung anvertraut sind und gibt Gutachten zu den Maßnahmen betreffend den Widerruf laut Artikel 15 Absatz 4 und die Annullierung laut Artikel 16 Absatz 4 sowie zu anderen Maßnahmen ab, die von der Landesregierung bestimmt werden. Die Mieterkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. der Direktorin/dem Direktor der Abteilung Wohnung und Mieter des WOBI,
  2. einer Vertreterin/einem Vertreter der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft,
  3. einer Vertreterin/einem Vertreter der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet.

(5) Die Mitglieder der Kommissionen laut den Absätzen 3 und 4 können für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter namhaft machen.

Art. 9 (Aufsicht)

(1) Das WOBI untersteht der Aufsicht der Landesregierung mittels der für Wohnungsbau zuständigen Landesabteilung, unbeschadet der nachträglichen Finanzgebarungskontrolle seitens der  für Finanzen zuständigen Landesabteilung. 4)

(2) Das WOBI berichtet der Landesabteilung Wohnungsbau jährlich innerhalb der von dieser festgelegten Frist über die Umsetzung der Bauprogramme, die getätigten Ausgaben und die erzielten Ergebnisse.

4)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 10 (Finanzierung)

(1) Die Finanzierungsquellen des WOBI sind:

  1. seine Einnahmen, die hauptsächlich aus Mietzinsen bestehen, und jede weitere Zuführung oder Erhöhung des Vermögens,
  2. Betriebszuschüsse,
  3. von der Autonomen Provinz Bozen gewährte Kapitalbeiträge für die Umsetzung der Bauprogramme laut Artikel 4 und für die außerordentliche Instandhaltung seines Baubestands, sowie für die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die in den landes- und staatsgesetzlich vorgesehenen Fällen von übereigneten Wohnungen,
  4. Übertragung von Liegenschaften zur Erhöhung des Eigenkapitals des WOBI und gebunden an die Umsetzung institutioneller Zwecke,
  5. von geltenden Bestimmungen vorgesehene Beiträge, sowie von anderen Körperschaften gewährte Finanzmittel,
  6. die Aufnahme von Finanzierungen,
  7. der Erlös aus dem Verkauf von Wohnungen und anderen Liegenschaften seines Eigentums.

(2) Die Beiträge laut Absatz 1 Buchstabe c) betreffen einzelne Eingriffe und beschränken sich auf die betreffenden Verwirklichungskosten.

(3) Die Aufnahme von mittel- oder langfristigen Finanzierungen seitens des WOBI muss von der Landesregierung genehmigt werden.

(4) Das WOBI wendet das Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltungssystem im Sinne des Zivilgesetzbuches an und kommt bei seiner Gebarung den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen gemäß Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, nach.

Art. 11 (Kauf und Verkauf von Liegenschaften)

(1) Die An- und Verkaufsmodalitäten von Liegenschaften werden nach Anhörung der Sozialpartner von der Landesregierung festgelegt.

(2) Kauf- und Verkaufspreis werden aufgrund der Schätzung des Landesamts für Schätzungen und Enteignungen festgelegt.

(3) Die erfolgten An- und Verkaufe von Liegenschaften werden vom WOBI, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, jährlich samt Angaben der jeweiligen Größe der Immobilie, der verkaufenden bzw. der kaufenden Seite und des Kauf- bzw. Verkaufspreises veröffentlicht.

Art. 12 (Innovative Wohnmodelle und Quartier-Zusammenarbeit)   delibera sentenza

(1) Um die Quartier-Zusammenarbeit, soziale Aktivitäten, friedliches Zusammenleben und gute Nachbarschaft zu fördern, können neue, innovative Wohnmodelle, wie das Cohousing und das Mehrgenerationenwohnen, und neue Wohnmodelle für bestimmte Personengruppen zum sozialen oder zu einem bezahlbaren Mietzins an anspruchsberechtigte Personen realisiert werden.

(2) Die Landesregierung setzt die Richtlinien und Modalitäten für die Realisierung der innovativen Wohnmodelle und Pilotprojekte fest. Mit Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Zuweisung und die Bedingungen für den Verbleib in den Wohnungen festgelegt, wobei eventuell auch das Bestehen besonderer Bedingungen oder der Besitz bestimmter Kompetenzen vorgesehen ist.

(3) Zur Vermeidung von sozialen Härtefällen, bei Belangen im Interesse der Mieterschaft und zur Vorbeugung von Zwangsräumungen können WOBI, Gemeinden und Bezirksgemeinschaften unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen, unerlässliche Informationen und Daten austauschen. Zu diesem Zweck können auch gemeinnützige Vereine und Organisationen miteinbezogen werden.

(4) Das WOBI bezieht seine Mieterinnen und Mieter ein, um die Beziehungen zur Mieterschaft zu verbessern und das Liegenschaftsvermögen besser zu kontrollieren, zu schützen und zu pflegen.

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2023, Nr. 843 - "Junges Wohnen" - Genehmigung der Richtlinien

3. ABSCHNITT
VERMIETUNG ÖFFENTLICHER MIETWOHNUNGEN

Art. 13 (Voraussetzungen und Vorzugskriterien)  delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der Sozialpartner und nach einem verpflichtenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses die Voraussetzungen und die Vorzugskriterien für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen und zum bezahlbaren Mietzins sowie für die Aufnahme in Wohnheimen festgelegt, wobei folgendes berücksichtigt wird: 5)

  1. die Mindestdauer der Ansässigkeit oder der Erwerbstätigkeit im Landes- oder Gemeindegebiet,
  2. die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft und deren wirtschaftliche Lage, die gemäß Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgestellt wird,
  3. die Inhaberschaft dinglicher Rechte an Wohnungen seitens der antragstellenden Person oder der Mitglieder deren Familiengemeinschaft. Im Falle einer Wohnungszuweisung müssen diese Personen die Inhaberschaft dinglicher Rechte im Ausland durch eine offizielle Bescheinigung der Behörden des entsprechenden Staates nachweisen. Es können zusätzlich Kontrollen zur Überprüfung von Immobilienvermögen im Ausland durchgeführt werden,
  4. das Wohnungsvermögen der Eltern und der Kinder der antragstellenden Person sowie der Eltern und der Kinder der Partnerin/des Partners,
  5. die Voraussetzungen, dass weder die antragstellenden Personen noch ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft bereits Zuweisungsbegünstigte einer angemessenen Wohnung sind, dass sie keine Schuldverhältnisse mit der vermietenden Körperschaft haben und dass keine Ausschlussgründe gemäß Artikel 16 bestehen,
  6. die Invalidität der antragstellenden Person oder eines Mitglieds der Familiengemeinschaft,
  7. die besondere Notsituation der Familiengemeinschaft,
  8. die Zugehörigkeit zu besonderen sozialen Kategorien oder zu bestimmten Personengruppen.

(2) Antragstellenden, die zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung nicht nachweisen können, der Zahlung des Mietzinses für die derzeit bewohnte Wohnung ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, kann keine Wohnung vermietet werden, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unverschuldet.

(3) Einem Antragstellenden, der zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung ‒ auch nicht endgültig ‒ verurteilt wurde, oder über den auf Antrag der Parteien eine Strafe wegen Verbrechen häuslicher Gewalt verhängt wurde ‒ im Sinne von Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, in geltender Fassung, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung ‒, kann keine Wohnung vermietet werden. Die anderen mit dem Antragstellenden zusammenlebenden Familienmitglieder behalten das Recht auf die Zuweisung einer Mietwohnung, solange die zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung geltende Rangordnung gültig ist.

(4) Wer die angebotene öffentliche Mietwohnung nicht annimmt, wird von der Rangordnung gestrichen und kann erst nach drei Jahren erneut um Zuweisung ansuchen, außer bei gerechtfertigten Gründen.

(5) Die Durchführungsverordnung setzt darüber hinaus die Richtlinien und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche und für die Erstellung, Genehmigung und Veröffentlichung der Rangordnungen fest sowie für die Zuweisung und den Vorrang bei der Zuweisung und für die Nachfolge in das zugelassene Gesuch.

(6) Zudem definiert die Durchführungsverordnung die besonderen sozialen Kategorien und bestimmt die Personengruppen, mit denen die soziale Vielfalt und Formen des Mehrgenerationenwohnens verwirklicht werden sollen.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen für die Zuweisung oder Ablehnung der Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen Mietzins und Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins. Sie/Er erlässt zudem die Maßnahmen zum Vorrang bei der Zuweisung zur Gewährleistung der sozialen Vielfalt.

(8) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen zur Genehmigung der chronologischen Verzeichnisse der Antragstellenden um einen Bettenplatz in Wohnheimen sowie die Ausschlussmaßnahmen.

(9) Das Land, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften können für die Zuweisung ihrer Wohnungen die Rangordnungen des WOBI heranziehen.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 29 - Dritte Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Wohnheime für bestimmte Personengruppen
5)
Der Vorspann von Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 14 (Regelung der Mietverhältnisse)  delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien für die Festsetzung des Mietzinses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Familiengemeinschaft, die gemäß Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgestellt wird, festgelegt. Der zu entrichtende Mietzins beträgt mindestens 35 Prozent des Landesmietzinses. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Familiengemeinschaft, die die Wohnung bewohnt, ausschließlich aus Personen besteht, die mindestens 65 oder weniger als 25 Jahre alt sind, aus Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent oder mit zertifizierter Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen beträgt der zu entrichtende Mindestmietzins 15 Prozent des Landesmietzinses. Weitere Ausnahmefälle können mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden zudem die Richtlinien für die Aufnahme weiterer Personen für den Wohnungstausch und zur Nachfolge in der Zuweisung festgelegt.

(3) In der Regel ist die Dauer der Zuweisung und des Mietverhältnisses befristet. Die Durchführungsverordnung legt die Ausnahmen und die Dauer und Bedingungen für die Gewährung einer Verlängerung fest.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen für die Annahme oder Ablehnung der Gesuche um Wohnungstausch, um Nachfolge in der Zuweisung und die Maßnahmen für die Ablehnung der Anträge zur Aufnahme von Personen in die Wohnung und zur Neufestsetzung des Mietzinses.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 29 - Dritte Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Wohnheime für bestimmte Personengruppen

Art. 15 (Widerruf der Zuweisung und Freistellung der Liegenschaft)   delibera sentenza

(1) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt nach Prüfung des Sachverhalts die Maßnahme für den Widerruf der Zuweisung und zur Freistellung der ohne Rechtstitel besetzten Liegenschaft.

(2) Der Widerruf der Zuweisung wird in folgenden Fällen verfügt:

  1. wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft das Eigentum oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer angemessenen Wohnung für die Familiengemeinschaft hat oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht abgetreten hat. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen ein Mitglied der Familiengemeinschaft beteiligt ist. Die Durchführungsverordnung legt die Fristen für die Rückgabe und die Anwendung des Landesmietzinses samt etwaiger zusätzlicher Erhöhung fest. Ebenso legt die Durchführungsverordnung bei Inhaberschaft einer nicht angemessenen Wohnung den geschuldeten Mietzins fest,
  2. bei Nutzung der Wohnung, Zubehörflächen oder Gemeinschaftsbereiche für unerlaubte Zwecke oder bei deren missbräuchlicher Nutzung,
  3. bei Überschreitung der von der Durchführungsverordnung für das Mietverhältnis festgelegten Höchstdauer.

(3) Auch bei nicht endgültiger Verurteilung des/der Zuweisungsbegünstigten oder bei Strafzumessung auf Antrag wegen Verbrechen häuslicher Gewalt laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI den Widerruf der Zuweisung. In diesem Fall behalten die zusammenlebenden Personen das Recht auf die Zuweisung bei und treten in das Mietverhältnis ein.

(4) Der Widerruf der Zuweisung wird zudem in folgenden Fällen verfügt:

  1. bei Aufnahme von Personen oder bei Verlegung ihres meldeamtlichen Wohnsitzes in die Wohnung ohne die Ermächtigung des WOBI oder bei entgeltlicher oder unentgeltlicher, vollständiger oder teilweiser Abtretung der Wohnung oder Zubehörflächen an Dritte ohne die Ermächtigung des WOBI,
  2. beim Verlust bestimmter Voraussetzungen für die Zuweisung und für den Verbleib in der Wohnung,
  3. bei ausgebliebener Besetzung der Wohnung, außer bei Ermächtigung des WOBI aus schwerwiegenden Gründen,
  4. bei Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes der/des Zuweisungsbegünstigten, außer bei Ermächtigung des WOBI oder im Falle einer Trennung,
  5. bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Mieterordnung,
  6. bei erheblichen Schäden an der Wohnung, den Zubehörflächen oder Gebäuden über die normale Abnutzung hinaus,
  7. bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für technisches Personal des WOBI und/oder beauftragte Firmen, die zu unaufschiebbaren Reparaturarbeiten für die Sicherung der Gebäude und die Unversehrtheit der darin lebenden Personen und Dritter oder für Eingriffe laut den geltenden Bestimmungen gerufen sind,
  8. bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für die Durchführung der Kontrollen laut Absatz 6 dieses Artikels und laut Artikel 16,
  9. bei Weigerung der/des Zuweisungsbegünstigten, im Falle eines von Amts wegen verfügten Tausches in eine andere Wohnung des WOBI zu ziehen bzw. im Falle eines Wohnungstausches die bisher besetzte Wohnung an das WOBI zurückzugeben.

(5) Liegen Voraussetzungen für den Widerruf laut Absatz 4 vor, verfügt die Präsidentin/der Präsident die Verpflichtung zur Zahlung des Landesmietzinses und eventuell zusätzlich eine von der Durchführungsverordnung festgesetzte Erhöhung ab dem auf den Beginn der Zuwiderhandlung folgenden Monat bis zu dem Monat, in dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Wird nach Ablauf der in der Mahnung festgelegten Frist festgestellt, dass die Zuwiderhandlung fortbesteht, wird die Mieterkommission laut Artikel 8 Absatz 4 angehört und dann der Widerruf der Zuweisung verfügt.

(6) Die zur Feststellung der Widerrufsgründe erforderlichen Inspektionen und Kontrollen werden vom Personal des WOBI durchgeführt. Die oben genannten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten können auf begründeten Antrag in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikorps und - dienststellen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und vorbehaltlich der Unterzeichnung entsprechender Kooperationsprotokolle mit den zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden. 6)

(7) Der Widerruf der Zuweisung hat die Auflösung des Mietverhältnisses von Rechts wegen zur Folge. Die Widerrufsmaßnahme legt die Frist für die Rückgabe der Mietwohnung fest und ist im Sinne von Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Dezember 1972, Nr. 1035, Vollstreckungstitel gegenüber jedem, der die Wohnung besetzt.

(8) Die Durchführungsverordnung legt die Verfahren für den Widerruf der Zuweisung und für die Freistellung der Liegenschaft fest.

(9) Zudem legt die Durchführungsverordnung die Bedingungen für den Verbleib in den Wohnheimen sowie das Verfahren zur Rückgabe von Bettenplätzen fest.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 29 - Dritte Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Wohnheime für bestimmte Personengruppen
6)
Art. 15 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 16 (Kontrollen und Verwaltungsstrafen)

(1) Überprüft werden die Ersatzerklärungen aller Antragstellenden, denen eine Wohnung zugewiesen oder ein Bettenplatz zugeteilt wird, und die Ersatzerklärungen von mindestens 6 Prozent der Mieterschaft des WOBI.

(2) Das WOBI führt die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen mit seinem eigenen, hiermit beauftragten Personal durch. Wer den Zutritt zur Liegenschaft verweigert, wird von der Rangordnung gestrichen oder dessen Zuweisung wird nach schriftlicher Mahnung des WOBI annulliert. 7)

(3) Wird bei der Bearbeitung des Gesuchs um Zuweisung einer öffentlichen Mietwohnung festgestellt, dass die/der Antragstellende unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Aufnahme in die Rangordnung oder für die Punktezuweisung relevant sind, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI die Streichung aus der Rangordnung. Ein neues Gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Einreichung des ausgeschlossenen Gesuchs eingereicht werden.

(4) Wird festgestellt, dass die öffentliche Mietwohnung auf der Grundlage von unwahren oder unvollständigen Angaben zugewiesen wurde, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI, nachdem die Mieterkommission laut Artikel 8 Absatz 4 angehört wurde, die Annullierung der Zuweisung. Die Annullierung der Zuweisung nach Übergabe der Wohnung hat die Auflösung des Mietverhältnisses von Rechts wegen, die Anwendung einer Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem Landesmietzins und dem angewandten Mietzins ab Übergabe der Wohnung sowie den Ausschluss von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen für die Dauer von fünf Jahren zur Folge. Die Durchführungsverordnung legt die Verfahren für die Annullierung der Zuweisung und für die Rückgabe der Wohnung fest.

(5) Der Widerruf der Zuweisung gemäß Artikel 15 oder eine Räumung wegen Zahlungsverzug aus einer öffentlichen Mietwohnung hat den Ausschluss von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen für die Dauer von fünf Jahren zur Folge.

(6) Sollte festgestellt werden, dass aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation und/oder zur Familienzusammensetzung ein Mietzins berechnet wurde, der niedriger ist als der tatsächlich geschuldete, wird der Mietzins auf der Grundlage der effektiven Einkommens- und Vermögenslage und Familienzusammensetzung neu berechnet. Es wird der Differenzbetrag zwischen effektiv geschuldetem und gezahltem Mietzins, zuzüglich der ab Fälligkeit der einzelnen Mietzinse berechneten gesetzlichen Zinsen, angelastet. Außerdem wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 20 Prozent des Differenzbetrags zwischen dem effektiv geschuldeten und dem auf der Grundlage von unwahren oder unvollständigen Angaben berechneten Jahresmietzins verhängt. Die Verwaltungsstrafe beträgt in jedem Fall mindestens 50,00 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Verwaltungsstrafe wird nicht angewandt, wenn die Neuberechnung des Mietzinses auf Antrag der/des Zuweisungsbegünstigten erfolgt.

(7) In Anwendung von Artikel 70 der Bestimmungen zur Durchführung des Zivilgesetzbuchs kann das WOBI wegen Verletzungen der Gemeinschaftsordnung und der Mieterordnung die Zahlung einer Strafe festsetzen.

(8) Wer widerrechtlich öffentliche Gebäude oder private Gebäude oder Teile davon besetzt, wird für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer öffentlichen Mietwohnung ausgeschlossen.

7)
Art. 16 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 17 (Beschwerde)

(1) Gegen die Maßnahmen der Präsidentin/des Präsidenten des WOBI laut Artikel 13 Absätze 7 und 8, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absätze 3 und 6 kann beim Wohnbaukomitee, eingesetzt gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Beschwerde eingelegt werden.

4. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 (Auf- und Abrundungen von Beträgen)

(1) Bei der Berechnung der Beträge wird auf zwei Kommastellen gerundet. Dabei wird aufgerundet, wenn die dritte Kommastelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn diese geringer ist.

Art. 19 (Übergangsbestimmung zu Artikel 16)

(1) Die im Artikel 16 vorgesehenen Strafen werden für Verwaltungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, nicht angewandt.

(2) Auf die Kontrollen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet Artikel 16 Absatz 6 Anwendung, sofern dieser vorteilhafter ist als die bisherige Regelung.

Art. 20 (Änderung der Artikel 2, 40/bis und 90 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13)

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter: „in Artikel 22 genannten“ gestrichen.

(2) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C) Ziffer 1) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „in den von den Artikeln 29 und 39 vorgesehenen Fällen“.

(3) In Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Wörter gestrichen: „und sozialen“.

(4) In Artikel 90 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.

Art. 21 (Übergangsbestimmungen zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13)

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung werden anlässlich der nächsten Aktualisierung der Rangordnungen aufgrund der mit diesem Gesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen und Vorzugskriterien gewertet. Zum Zeitpunkt der Zuweisung wird überprüft, ob die/der Antragstellende die Voraussetzungen laut diesem Gesetz und obiger Durchführungsverordnung erfüllt.

(2) Antragstellende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesene Wohnung nicht angenommen haben, sind für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschlossen, außer die in Artikel 101 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene Dauer von acht Jahren endet vor Ablauf dieser drei Jahre.

(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegten Gesuche um Wohnungstausch, um Nachfolge in die Zuweisung oder Umschreibung werden gemäß den Artikeln 104, 107 und 108 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, bewertet.

(4) Die gemäß den Artikeln 109, 110 oder 111 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, eingeleiteten Verfahren werden gemäß diesen Artikeln abgeschlossen.

(5) Zuweisungsbegünstigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber des Eigentums-, Fruchtgenuss-, Gebrauchs-, oder Wohnrechts an einer für ihre Familiengemeinschaft angemessenen Wohnung außerhalb des Landesgebiets sind, müssen die Wohnung des WOBI zurückgeben. Die/Der Zuweisungsbegünstigte kann beantragen, die Wohnung des WOBI weiterhin besetzen zu können. Die Durchführungsverordnung setzt die Modalitäten und die Dauer des Verbleibs fest.

(6) Für die bestehenden Mietverhältnisse und neue Mietverhältnisse, die in Folge einer Nachfolge oder Änderung der Wohnungszuweisung zugunsten der Partnerin/des Partners abgeschlossen werden, bleibt die Regelung gemäß den Artikeln 112 und 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vor den Änderungen durch das Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14, sowie den Artikeln 7, 24, 113, 114 und 115 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, aufrecht. Die Bestimmungen werden durch die Durchführungsverordnung zur Berechnung des Mietzinses übernommen, wobei gegebenenfalls auch Anpassungen oder Änderungen vorgenommen werden können.

(7) Die Mieterinnen und Mieter des WOBI, deren Wohnungszuweisung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, wie es vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, oder gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wegen Überschreitens der Einkommensgrenze widerrufen wurde und deren „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserhebung“ (EEVE) der Familiengemeinschaft für das Bezugsjahr den Faktor wirtschaftliche Lage von 4,46 nicht überschreitet, können innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darum ansuchen, dass ihnen gegenüber der Widerruf der Wohnungszuweisung widerrufen wird. In der Folge werden sie für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes Mieterinnen und Mieter einer Mietwohnung zum sozialen Mietzins.

Art. 22 (Übergangsbestimmungen)

(1) Ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 23 Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 94 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, enthalten ist, als Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Gesetzes und auf die entsprechende Durchführungsverordnung betrachtet.

(2) Ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 23 Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 97 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, enthalten ist, als Verweis auf Artikel 13 dieses Gesetzes und auf die entsprechende Durchführungsverordnung betrachtet.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt jeder Verweis in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der darin vorgesehenen Maßnahmen.

Art. 23 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Artikel des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben:

  1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe K),
  2. Artikel 9 Absatz 5 Buchstaben c) und d),
  3. die Artikel von 11 bis 21,
  4. Artikel 22/bis,
  5. Artikel 24,
  6. Artikel 91,
  7. Artikel 95 und 96,
  8. die Artikel von 109 bis 111,
  9. die Artikel von 116 bis 118,
  10. Artikel 129,
  11. Artikel 147,
  12. Artikel 148 Absätze 4 und 5.

(2) Mit Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung sind folgende Artikel des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgehoben:

  1. die Artikel 22, 22/ter, 23 und 23/bis,
  2. die Artikel von 25 bis 29/bis,
  3. Artikel 39,
  4. Artikel 45-bis Absätze 3 und 4,
  5. Artikel 94,
  6. die Artikel von 97 bis 99,
  7. die Artikel von 101 bis 105,
  8. die Artikel 107 und 108,
  9. die Artikel von 112 bis 115,
  10. die Artikel von 119 bis 121,
  11. 8)
  12. 9)
  13. Artikel 137.

(3) Ab Anwendungsdatum des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung sind folgende Artikel des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgehoben:

  1. Artikel 122 Absätze 1, 2, 2/bis, 2/ter, 3, 4 und 5,
  2. die Artikel von 123 bis 127. 10)
8)
Der Buchstabe k) des Art. 23 Absatz 2 wurde gestrichen durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
9)
Der Buchstabe l) des Art. 23 Absatz 2 wurde gestrichen durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
10)
Art. 23 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.

Art. 24 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den eigenen Personal-, Sach- und Finanzressourcen des WOBI, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 25 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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