(1) Das WOBI hat eine eigene Satzung, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrats genehmigt wird und worin, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, seine Ziele, seine Tätigkeit und die Aufgaben und Befugnisse seiner Organe festgelegt sowie seine Finanzgebarung und Buchhaltung geregelt sind.
(2) Für das WOBI gelten die Bestimmungen über die Organisationsstruktur der vom Land abhängigen Körperschaften, Agenturen und Einrichtungen.