(1) Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol ist eine Hilfskörperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts. Das WOBI ist funktionell, organisatorisch, verwaltungsmäßig, buchhalterisch und vermögensrechtlich autonom und handelt nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Öffentlichkeit und Transparenz. Die Landesregierung hat dem WOBI gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.
(2) Das WOBI übt folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
- es setzt nach den Vorgaben von Artikel 4 durch Wiedergewinnung, Kauf, Neubau, Tausch und Anmietung von Liegenschaften die von der Landesregierung beschlossenen Bauprogramme um,
- es verwaltet das eigene und das ihm von anderen öffentlichen Körperschaften zur Verwaltung anvertraute Immobilienvermögen und sorgt für dessen Instandhaltung,
- es vermietet oder verpachtet das eigene und das anvertraute Immobiliarvermögen,
- es fördert die soziale Eingliederung, die soziale Vielfalt und die gute Nachbarschaft, unter anderem auch durch die Einführung innovativer Wohnmodelle, durch Zurverfügungstellung von Wohnraum zu bezahlbarem Mietzins und durch Schaffung und Zurverfügungstellung von Flächen oder Räumen für Tätigkeiten für das soziale und kulturelle Leben im Quartier,
- es versieht alle weiteren von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse.
(3) Die Landesregierung kann den landeseigenen Wohnungsbestand unentgeltlich in das Eigentum des WOBI übertragen. Außerdem kann die Landesregierung dem WOBI auch das Eigentum an anderen Liegenschaften unentgeltlich übertragen. Das WOBI verwendet diese Liegenschaften für die Umsetzung seiner Bauprogramme oder tauscht sie mit anderen Liegenschaften, die für die Umsetzung der Bauprogramme geeignet sind.
(4) Die Gemeinden können ihren Wohnungsbestand dem WOBI gegen Vergütung zur Verwaltung anvertrauen; davon ausgenommen sind die Dienstwohnungen.
(5) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf Antrag mit der Wiedergewinnung, dem Neubau und/oder der Verwaltung öffentlicher Mietwohnungen betrauen. Die Bevollmächtigung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen WOBI und Gemeinden, die auch die Finanzierung und die wechselseitigen Verpflichtungen regelt.
(6) Das WOBI kann den gebietsmäßig zuständigen öffentlichen Trägerkörperschaften der Sozialdienste, dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Gemeinden Wohnungen für die Verwirklichung von Wohneinrichtungen gemäß Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, oder von anderen Wohndiensten vermieten. Voraussetzung für die Vermietung ist ein positives Gutachten der Landesabteilung Soziales. Im Falle von Vermietung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb wird das Gutachten von der Landesabteilung Gesundheit erstellt. Auf Antrag der im ersten Satz angeführten Körperschaften kann die Zurverfügungstellung der Wohnungen direkt zugunsten von öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht, die diese Dienste führen, erfolgen.
(7) Für die wohnungsmäßige Unterbringung von Sanitätspersonal, das eingestellt werden muss, um das Funktionieren der Gesundheitsbezirke zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, ein Sonderbauprogramm des Wohnbauinstitutes zu beschließen. Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Körperschaften ohne Gewinnabsichten, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind, für die Bedürfnisse von Personen, die Patienten für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, oder an Patienten selbst, beschränkt auf die Dauer des Behandlungszeitraums, zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Kleinwohnungen werden von der Landesregierung festgelegt. 3)
(8) Die Landesregierung kann das WOBI dazu ermächtigen, öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ohne Gewinnzweck die Führung von Wohnheimen aufgrund von Vereinbarungen anzuvertrauen.