(1) Das WOBI untersteht der Aufsicht der Landesregierung mittels der für Wohnungsbau zuständigen Landesabteilung, unbeschadet der nachträglichen Finanzgebarungskontrolle seitens der für Finanzen zuständigen Landesabteilung. 4)
(2) Das WOBI berichtet der Landesabteilung Wohnungsbau jährlich innerhalb der von dieser festgelegten Frist über die Umsetzung der Bauprogramme, die getätigten Ausgaben und die erzielten Ergebnisse.