(1) Um die Quartier-Zusammenarbeit, soziale Aktivitäten, friedliches Zusammenleben und gute Nachbarschaft zu fördern, können neue, innovative Wohnmodelle, wie das Cohousing und das Mehrgenerationenwohnen, und neue Wohnmodelle für bestimmte Personengruppen zum sozialen oder zu einem bezahlbaren Mietzins an anspruchsberechtigte Personen realisiert werden.
(2) Die Landesregierung setzt die Richtlinien und Modalitäten für die Realisierung der innovativen Wohnmodelle und Pilotprojekte fest. Mit Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Zuweisung und die Bedingungen für den Verbleib in den Wohnungen festgelegt, wobei eventuell auch das Bestehen besonderer Bedingungen oder der Besitz bestimmter Kompetenzen vorgesehen ist.
(3) Zur Vermeidung von sozialen Härtefällen, bei Belangen im Interesse der Mieterschaft und zur Vorbeugung von Zwangsräumungen können WOBI, Gemeinden und Bezirksgemeinschaften unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen, unerlässliche Informationen und Daten austauschen. Zu diesem Zweck können auch gemeinnützige Vereine und Organisationen miteinbezogen werden.
(4) Das WOBI bezieht seine Mieterinnen und Mieter ein, um die Beziehungen zur Mieterschaft zu verbessern und das Liegenschaftsvermögen besser zu kontrollieren, zu schützen und zu pflegen.