(1) Der Verwaltungsrat ernennt die Generaldirektorin/den Generaldirektor für die seinem Mandat entsprechende Dauer. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor wird unter den öffentlichen und privaten Führungskräften ausgewählt, die die Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen der Landesverwaltung erfüllen, wie von den Bestimmungen über die Führungsstruktur der Landesverwaltung vorgesehen.
(2) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor ist der Präsidentin/dem Präsidenten des WOBI unterstellt, der/dem sie/er periodisch über ihre/seine Tätigkeit berichtet.
(3) Die Fachkommission gibt zu den Vor- und Ausführungsprojekten Gutachten in technischer, verwaltungsmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht ab. Die Fachkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- der Direktorin/dem Direktor der Abteilung technische Dienste des WOBI,
- der Direktorin/dem Direktor des technischen Amtes der Landesabteilung Wohnungsbau,
- eine Technikerin/einem Techniker, die/der vom Gemeindenverband auf Vorschlag der betroffenen Gemeinde ernannt wird.
(4) Die Mieterkommission genehmigt die Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen des WOBI und jener Wohnungen, die dem WOBI zur Verwaltung anvertraut sind und gibt Gutachten zu den Maßnahmen betreffend den Widerruf laut Artikel 15 Absatz 4 und die Annullierung laut Artikel 16 Absatz 4 sowie zu anderen Maßnahmen ab, die von der Landesregierung bestimmt werden. Die Mieterkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
- der Direktorin/dem Direktor der Abteilung Wohnung und Mieter des WOBI,
- einer Vertreterin/einem Vertreter der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft,
- einer Vertreterin/einem Vertreter der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet.
(5) Die Mitglieder der Kommissionen laut den Absätzen 3 und 4 können für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter namhaft machen.