(1) Die An- und Verkaufsmodalitäten von Liegenschaften werden nach Anhörung der Sozialpartner von der Landesregierung festgelegt.
(2) Kauf- und Verkaufspreis werden aufgrund der Schätzung des Landesamts für Schätzungen und Enteignungen festgelegt.
(3) Die erfolgten An- und Verkaufe von Liegenschaften werden vom WOBI, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, jährlich samt Angaben der jeweiligen Größe der Immobilie, der verkaufenden bzw. der kaufenden Seite und des Kauf- bzw. Verkaufspreises veröffentlicht.