(1) Die Besoldung der Führungskräfte, getrennt nach Führungsebene, wird mit Kollektivverträgen geregelt, um sie für alle Führungskräfte im öffentlichen Landessystem zu vereinheitlichen. Sie steht ab der Erteilung des ersten Auftrags zu und besteht aus der Grundentlohnung, differenziert nach Führungsebene, aus dem Positionsgehalt, das aus einem fixen und einem variablen Teil besteht und dessen Bemessung auf objektiven Kriterien basiert, welche die Art des Führungsauftrags und den damit verbundenen Verantwortungsgrad berücksichtigen, sowie aus dem Ergebnisgehalt.
(2) Mit Kollektivvertrag wird gewährleistet, dass das Ergebnisgehalt der betroffenen Führungskraft bei vollständiger Erreichung der vereinbarten Ergebnisse mindestens 20 Prozent der Gesamtentlohnung, bestehend aus der Grundentlohnung, dem fixen Teil des Positionsgehalts und dem variablen Teil des Positionsgehalts, beträgt, wobei die allfällige Anhebung des Ergebnisgehalts auf der Grundlage von Artikel 20 nicht berücksichtigt wird. 9)
(3) Das Leitungsorgan bestimmt die Besoldung der ranghöchsten Führungskräfte unter Einhaltung der mit Kollektivvertrag verankerten Grundsätze und Grenzen sowie in jedem Fall der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gehaltsobergrenzen.
(4) Die gemäß diesem Artikel festgelegte Besoldung wird für sämtliche Funktionen und Aufgaben entrichtet, die der Führungskraft auf der Grundlage dieses Gesetzes zugewiesen werden, sowie für alle Aufträge, die ihr kraft ihres Amtes oder von der eigenen Verwaltung oder auf der Grundlage der Namhaftmachung durch diese erteilt werden, unbeschadet von Artikel 20. Von Dritten geschuldete Entgelte werden direkt an die genannte Verwaltung gezahlt und fließen in die für die Zusatzentlohnung der Führungskräfte vorgesehenen Mittel ein.
(5) Bis zum Abschluss des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrags finden sowohl für die Grundentlohnung als auch für die Zusatzentlohnung die Bestimmungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Kollektivverträge Anwendung.